Recht auf "mündliche Erörterung"

Im Einspruchsverfahren haben Sie gesetzlich das Recht auf eine "mündliche Erörterung", bevor das Finanzamt entscheidet (§ 364a AO). Ein solches Treffen soll es ermöglichen, sich gütlich zu einigen.

Gerade bei schwierigen Sachverhalten stehen die Chancen nicht schlecht, sich mündlich zu verständigen. Über eine so genannte "tatsächliche Verständigung" löst das Finanzamt besonders gerne Streitfragen, die sich anderweitig gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand hätten aufklären lassen. Eine solche Einigung ist für beide Parteien verbindlich und bewahrt vor seitenlangen, ergebnislosen Briefwechseln.

Steuer-Tipp 1: Nutzen Sie dieses Recht auf jeden Fall, wenn die Vorteile den Nachteil überwiegen, und beantragen Sie eine mündliche Erörterung. Sie können dies mündlich tun, aber ein schriftlicher Antrag lässt sich später besser nachweisen, falls nötig.

Steuer-Tipp 2: Bereiten Sie sich vor. Klopfen Sie die zu besprechenden Punkte zumindest kurz per E-Mail oder Telefon mit einem Steuerberater ab. Auf diese Weise setzen Sie Ihr Recht leichter durch, ohne gleich ein teures oder langfristiges Beratermandat einzugehen.

Steuer-Tipp 3: Das Finanzamt darf ein bereits geführtes Gespräch nicht nachträglich zu einer mündlichen Erörterung erklären. Ihr Recht auf eine mündliche Erörterung bleibt also auch dann bestehen, wenn Sie schon telefonisch oder von Auge zu Auge mit Ihrem Sachbearbeiter gesprochen haben.

Ausnahme vom Anspruch

Falls das Finanzamt ohnehin einen neuen Steuerbescheid versenden will, besteht kein Rechtsanspruch auf eine mündliche Erörterung. Das Finanzamt vermeidet damit langatmige Gespräche mit Steuerzahlern, die nur Ihren Steuerfrust abladen wollen.

Recht, aber keine Pflicht

Auch das Finanzamt kann einen Termin für eine mündliche Erörterung vorschlagen. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Schriftsätze des Steuerzahlers erkennen lassen, dass er sich in Steuerfragen kaum auskennt. Ein sachliches Gespräch soll Verständnisprobleme überwinden und die Lage klären. Steuerzahler sind jedoch nicht verpflichtet, die Einladung zu einem solchen Gespräch anzunehmen.

Der günstige Ort

Eine mündliche Erörterung muss nicht im Finanzamt stattfinden. Doch falls Sie einen anderen Treffpunkt vorschlagen, sollten Sie dafür gute Gründe anbringen. So kann zum Beispiel ein Treffen in Ihrer Wohnung sinnvoll sein, damit der Finanzbeamte Ihr Arbeitszimmer besichtigt, dessen Kosten Sie in der Steuererklärung angesetzt haben. Weitere mögliche Orte für ein Gespräch sind Ihre Geschäftsräume oder die Kanzlei Ihres Steuerberaters.

Fristablauf für den Antrag

Zögern Sie nicht zu lange mit einem Antrag auf mündliche Erörterung. Höchste Zeit wird es, wenn Sie Post von der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts bekommen. Denn dann steht die Entscheidung über Ihren Einspruch kurz bevor. Nach der Einspruchsentscheidung können Sie Ihr Anliegen nur noch im Klageweg durchsetzen und tragen das volle Kostenrisiko.

Antrag auf mündliche Erörterung nicht berücksichtigt?

Wenn das Finanzamt ohne mündliche Erörterung über Ihren Einspruch entscheidet, Sie aber ein Gespräch beantragt hatten, dann liegt ein Verfahrensmangel vor. Sie können die Einspruchsentscheidung mit einer Klage anfechten und einen Antrag auf Aufhebung stellen. Die Folge ist ein neues Einspruchsverfahren. Um Formfehler zu vermeiden, sollten Sie sich von einem Steuerberater helfen lassen.