Prüfpunkt 3: Berechnung des zu versteuernden Einkommens: Einnahmen
3. Prüfpunkt: Berechnung des zu versteuernden Einkommens: Einnahmen. Stimmen die Einnahmen im Bescheid mit denen in Ihrer Steuererklärung überein? Hat das Finanzamt geltend gemachte Verluste auch als solche in der Aufstellung berücksichtigt, also mit einem Minuszeichen?
Unter dem Abschnitt "Berechnung des zu versteuernden Einkommens" listet das Finanzamt noch einmal exakt die Einnahmen auf, die Sie für das vergangene Jahr in Ihrer Steuererklärung angegeben haben. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren sind die Einnahmen des Gatten gesondert aufgeführt. Möglich sind folgende Einträge:
Einnahmen aus ...
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb (als Unternehmer/in),
- selbstständiger Tätigkeit (als Freiberufler),
- nichtselbstständiger Tätigkeit (als Angestellte/r),
- Kapitalvermögen (als Kapitalanleger/in, also Zinsen und Dividenden). Hier finden Sie nur Angaben, wenn Sie Ihre Kapitaleinkünfte individuell versteuern, also nicht pauschal über die Abgeltungsteuer,
- Vermietung und Verpachtung (als Vermieter/in),
- Sonstigem (zum Beispiel Spekulationsgewinne, Renten).
Außerdem zieht das Finanzamt von den einzelnen Einnahmen die anerkannten Kosten ab, zum Beispiel bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) die Werbungskosten und gesondert die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

