Antrag auf schlichte Änderung statt Einspruch gegen den Steuerbescheid?

Ein Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheids (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO) hat gegenüber dem Einspruch einige Vorteile. Während der Sachbearbeiter im Finanzamt bei einem Einspruch den gesamten Steuerbescheid in vollem Umfang überprüft, schaut er sich bei einem Antrag auf Änderung nur die angefochtenen Punkte an. Es kann somit nicht andere Teile der Steuererklärung zugunsten des Finanzamts verschlechtern, auch "Verböserung" genannt.

Ein weiterer Vorteil ist, dass der Antrag auf schlichte Änderung an keine bestimmte Form gebunden ist. Selbst ein mündlicher Antrag ist möglich. Steuer-Tipp: Es empfiehlt sich trotz der Formfreiheit, Ihren Antrag schriftlich zu stellen, damit Sie im Fall einer Klage dem Gericht etwas vorzeigen können.

Nachteile des Antrags auf schlichte Änderung:

1. Es besteht das Risiko, dass das Finanzamt nicht innerhalb Ihrer einmonatigen Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid antwortet oder Ihren Berichtigungsantrag ablehnt. In diesen beiden Fällen legen Sie kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist vorsorglich Einspruch ein, auch ohne Angabe von Gründen. Damit wahren Sie die Frist und sind auf der sicheren Seite.

2. Beim schlichten Änderungsantrag ist kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich. Das bedeutet: Selbst wenn der Bearbeiter im Finanzamt Ihrem Berichtigungsantrag zustimmt, müssen Sie zunächst die im ersten Bescheid festgesetzte Steuer ans Finanzamt abführen. Sie erhalten einen zu viel gezahlten Betrag später erstattet.

Voraussetzung: Absicht klar benennen

Verdeutlichen Sie in Ihrem Antrag auf Änderung, dass Sie lediglich die einzelnen Punkte ändern möchten. Denn das Finanzamt hat einen gewissen Handlungsspielraum, wenn Sie Ihr Anschreiben nicht ausdrücklich "Antrag auf schlichte Änderung" oder "Einspruch" nennen. Bei ungenauer Formulierung kann der Bearbeiter im Finanzamt Ihr Schreiben als Einspruch werten und den gesamten Steuerbescheid überprüfen - womit eine Verböserung möglich wäre.

Beispiel für eine ungenaue Formulierung: "Sehr geehrter Damen und Herren, ich bitte um nachträgliche Berücksichtigung der nachgereichten Werbungskosten."

Das Problem: Der Sachbearbeiter kann nicht erkennen, ob Sie einen schlichten Änderungsantrag oder einen Einspruch eingereicht haben. Er wird daher Ihr Schreiben als Einspruch werten und den gesamten Steuerbescheid prüfen.

Checkliste: Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheids

Beim schlichten Änderungsantrag sind ein paar Besonderheiten zu beachten. Stellen Sie sich daher folgende Fragen:

1. Wollen Sie nur einen Teilbereich des Steuerbescheides überprüfen lassen?

Wenn Sie für den gesamten Steuerbescheid eine erneute Überprüfung erreichen wollen, müssen Sie statt des Antrags auf schlichte Änderung einen Einspruch einlegen.

2. Liegen Sie innerhalb der Einspruchsfrist?

Eine Änderung zu Ihren Gunsten ist nur dann möglich, wenn der Antrag auf schlichte Änderung innerhalb der Einspruchsfrist beim zuständigen Finanzamt eingeht. Auch eine Erweiterung des Änderungsantrags ist nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr möglich. Sie können allenfalls nach Ablauf der Einspruchsfrist Argumente oder weitere Nachweise zur Begründung Ihres rechtzeitig gestellten Änderungsantrags nachreichen oder ergänzen.

3. Haben Sie Ihren Antrag konkretisiert?

Sie müssen vor Ablauf der Einspruchsfrist eine genau bestimmte Änderung bezogen auf einen konkreten Lebenssachverhalt beantragen. Das bedeutet, Sie müssen dem Finanzamt klar machen, welchen Bereich Sie geändert haben möchten. Dagegen genügt es nicht, dass Sie lediglich die betragsmäßige Auswirkung oder den Änderungsrahmen beziffern.

Beispiel: "Ich brauche keine Steuern zu zahlen und beantrage daher die Herabsetzung der Steuerbeträge auf 0 Euro."

Lösung: Dieser Antrag ist nicht hinreichend konkretisiert. Besser wäre die Formulierung: "Ich beantrage die schlichte Änderung meines Steuerbescheids, da die Werbungskosten für die Dachsanierung nicht berücksichtigt wurden."