Anhängige BFH-Verfahren

Allein beim obersten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (BFH) in München, laufen derzeit über 1.300 Verfahren. Jeden Monat kommen 10 bis 30 hinzu. Für Steuerzahler ist es meistens sinnvoll, sich auf solche laufenden Verfahren zu berufen, auch wenn deren Ausgang offen ist.

Ihre Voraussetzungen, um ein anhängiges BFH-Verfahren zu nutzen:

  • Ihr Fall ist mit der entschiedenen Sache vergleichbar,
  • Sie haben Einspruch gegen Ihren Bescheid eingelegt
  • und darin auf das schwebende Verfahren vor dem BFH verwiesen, einschließlich Aktenzeichen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann muss das Finanzamt das Einspruchsverfahren ruhen lassen, bis die BFH-Richter ein Urteil fällen. Das dauert zwischen ein paar Monaten und bis zu zwei oder vier Jahren, je nachdem wann die Klage in München einging.

Steuer-Tipp: Für diese Wartezeit beantragen Sie die so genannte "Aussetzung der Vollziehung", falls Sie Steuern nachzahlen müssten. Wenn das Finanzamt zustimmt, brauchen Sie bis zum Urteil keine Steuern für die strittigen Punkte zu zahlen.

Wenn der Bundesfinanzhof in Ihrem Sinn entscheidet, wendet das Finanzamt das Urteil automatisch auf Ihren ruhenden Steuerbescheid an. Falls Sie die strittige Steuersumme schon gezahlt haben, erstattet das Finanzamt Ihnen den Betrag. Fällen die BFH-Richter dagegen ein Urteil zugunsten des Fiskus, dann lehnt das Finanzamt Ihren Einspruch ab. Falls noch nicht geschehen, müssen Sie die Steuern samt Zinsen ans Finanzamt nachzahlen.

Fazit: Es ist meist sinnvoll, sich an ein noch nicht entschiedenes BFH-Verfahren anzuhängen. Verweisen Sie in Ihrem Einspruch auf das laufende BFH-Verfahren und geben Sie das Aktenzeichen an. Gleichzeitig beantragen Sie ein Ruhen Ihres eigenen Verfahrens. Ihr Steuerbescheid bleibt dann im strittigen Punkt so lange offen, bis der BFH entschieden hat. Nur so sparen Sie Steuern, wenn der BFH ein steuerzahlerfreundliches Urteil fällt.