Einkünfte aus Optionsscheinen, BFH, X R 197/87

BFH, X R 197/87, veröffentlicht

Leitsatz Urteil:

Das Entgelt, das bei einem Wertpapieroptionsgeschäft der Optionsgeber (der Stillhalter in Wertpapieren oder in Geld) erhält (die Optionsprämie), kann zu Einkünften aus Leistungen im Sinne der § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG führen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass zivilrechtlich dem Anspruch auf die Optionsprämie der Einwand der fehlenden Termingeschäftsfähigkeit (§ 53 BörsG alte Fassung) oder der Differenzeinwand (§ 764 BGB) entgegenstehen kann.

Übt der Berechtigte einer Kaufoption dieses Recht aus und muss der Stillhalter in Aktien die Wertpapiere zu dem unter dem Tageskurs liegenden Basispreis liefern, so ist die Differenz zwischen Tageskurs und Basiswert nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Leistungen abziehbar. Entsprechendes gilt für Vermögensverluste des Stillhalters in Geld.

Bei einer Optionskombination in der Form des "Spread" sind gezahlte Optionsprämien nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus der Stillhalterleistung nach § 22 Nr. 3 EStG.

Eine (stillschweigende) "tatsächliche Verständigung" über schwierig zu ermittelnde Besteuerungsgrundlagen ist nicht allein darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige die Berechnung des Finanzamts von Einkünften bis zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht beanstandet (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354).


 

Begriffserklärung:

Beim "Entscheidungsstichwort" handelt es sich um den grundsätzlich zu entscheidenden Fall, in Frageform vom Gericht erstellt.

Der "Leitsatz" verdichtet den Inhalt des Urteils zu einem oder mehreren wesentlichen Sätzen. Er wird vom Gericht erstellt.

"SSB-Kurzfassung" weist auf eine journalistische Bearbeitung des Falls von der Redaktion des Steuer-Schutzbriefs (SSB) hin. Wir arbeiten daran, nach und nach alle Einspruchsgründe mit einer solchen Kurzfassung zu versehen.