Bonusaktien steuerpflichtig, BFH, VIII R 70/02
BFH, VIII R 70/02, veröffentlichtes Urteil
SSB-Kurzfassung:
Die Zuteilung von Bonusaktien, die Kapitalanlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien aus Anlass des Börsengangs einer Publikums-AG für eine bestimmte Haltedauer aus den Beständen eines Großaktionärs zugesagt worden sind, führt zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften beziehungsweise sonstigen Einkünften. Sie wirkt sich also nicht nur auf der Vermögensebene als Anschaffungskosten aus (hier: Telekom-Aktien).
Leitsatz Urteil:
1. Das Veranlassungsprinzip ist auch für die Steuerbarkeit von sonstigen Bezügen aus Aktien nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten. Maßgeblich ist hiernach, ob bei wertender Beurteilung das die Vorteilszuwendung auslösende Moment oder – im Falle eines Ursachenbündels – zumindest eines der auslösenden Momente in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß der Erwerbssphäre zuzuordnen ist (hier: Mitgliedschaftsverhältnis des Aktionärs).
2. Diese Voraussetzung wurde auch dann erfüllt, wenn im Rahmen des zweiten Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DT-AG) der Erwerber junger Aktien nach Ablauf der Haltefrist Bonusaktien zugeteilt erhielt. Unerheblich hierfür ist, ob sich der Bonusanspruch zivilrechtlich gegen die DT-AG oder gegen einen Dritten (hier: Bundesrepublik Deutschland als Mehrheitsaktionärin) gerichtet hat.
3. Der Zuflusszeitpunkt sowie die Höhe der Kapitaleinnahmen sind nach den Verhältnissen des einzelnen Aktionärs zu bestimmen (niedrigster Kurswert der DT-Aktien an einer deutschen Börse einschließlich XETRA-Handel am Tag der Depoteinbuchung).
Begriffserklärung:
Beim "Entscheidungsstichwort" handelt es sich um den grundsätzlich zu entscheidenden Fall, in Frageform vom Gericht erstellt.
Der "Leitsatz" verdichtet den Inhalt des Urteils zu einem oder mehreren wesentlichen Sätzen. Er wird vom Gericht erstellt.
"SSB-Kurzfassung" weist auf eine journalistische Bearbeitung des Falls von der Redaktion des Steuer-Schutzbriefs (SSB) hin. Wir arbeiten daran, nach und nach alle Einspruchsgründe mit einer solchen Kurzfassung zu versehen.
